Neue europäische ESG-Offenlegungsstandards für Fonds:Konsultation zu den wichtigsten Bestimmungen
- Wie in unserem vorherigen Kunden-Update zu diesem Thema berichtet, ab 10. März 2021, für Fondsmanager gilt die neue europäische Verordnung über ESG-Offenlegungen (die „Offenlegungsverordnung“), Finanzberater und viele andere regulierte Unternehmen in der EU sowie an Nicht-EU-Fondsmanager, die ihre Fonds in der EU vertreiben. Die Offenlegungsverordnung enthält detaillierte Vorschriften, die Unternehmen – darunter die meisten Private-Equity-Fondsmanager in der EU, aber auch Manager aus Nicht-EU-Ländern, die in die EU vermarkten – dazu verpflichten, offenzulegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken (Umwelt-, soziale oder Governance-Überlegungen) Teil ihres Anlageentscheidungsprozesses sind und wie sich ihre Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirken (sogenannte „Nebenwirkungserklärung“). Die Offenlegungsverordnung ist hochrangig und verlangt in bestimmten Bereichen von den Europäischen Aufsichtsbehörden (die „ESAs“), eine Level-II-Verordnung zu erarbeiten, die technische Details zur praktischen Anwendung dieser Anforderungen enthält.
- Die ESAs haben kürzlich ein Konsultationspapier veröffentlicht, das einen Entwurf der Level-II-Verordnung enthält, der solche technischen Details enthält und konkrete Leitlinien zur Umsetzung der wichtigsten Bestimmungen der Offenlegungsverordnung enthält. Die ESAs erwarten, dass die Interessenträger bis zum 1. September 2020 zu dem Entwurf Stellung nehmen.
- Der Entwurf enthält Details und Leitlinien zu (i) den von Unternehmen geforderten Offenlegungen auf der Website in Bezug auf ihre „Nebenwirkungserklärungen“ sowie zu (ii) den produktbezogenen Offenlegungspflichten (vorvertragliche, laufende und Website-Offenlegung), die in Bezug auf Produkte gelten, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen oder nachhaltige Anlagemerkmale aufweisen. Einige der dargelegten Anforderungen sind recht umfangreich und erfordern eine gewisse Vorbereitung durch die Unternehmen.
- Der von den ESAs herausgegebene Entwurf ist ein wichtiger Schritt zur Fertigstellung der ESG-Offenlegungsregeln und wichtig für Unternehmen, die sich bis zum 10. März 2021 vorbereiten und bereit sein müssen.
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